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Keine fristlose Kündigung bei Änderung des XING-Profils (LArbG Köln)

Ändert man vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den beruflichen Staus bei XING in „Freiberufler“, kann dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Ein Mitarbeiter hat den Status nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages aber vor Ende des Arbeitsverhältnisses geändert. Der Arbeitgeber sah darin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit und kündigte fristlos. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied hierzu am 07.02.2017 (12 Sa 745/16), dass die Kündigung unwirksam war. Grund war, dass die Konkurrenztätigkeit noch in der zulässigen Vorbereitungshandlung schien und der Arbeitnehmer noch nicht in eigener Sache werbend nach außen trat. Zudem war der Name der Arbeitgeberin nicht als aktueller Arbeitsplatz genannt. Diese Gründe haben dem Gericht genügt. Im Falle einer aktiven Werbung hätte der Rechtsstreit anders entschieden werden können.