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Filesharing – Urheberrechtsverletzung

Eltern haften bei Verletzung des Urheberrechts durch Filesharing ( 30.3.2017 – Az.: 1 ZR 19/16):

 

Anschlussinhaber sind verpflichtet, den Namen des Familienmitglieds zu nennen, das die Rechtsverletzung begangen hat, wenn sie diesen kennen. Tun sie dies nicht, müssen sie mit einer eigenen Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzungen rechnen, weil sie der so genannten sekundären Darlegungslast im Prozess nicht genüge getan haben.

Die  Beweislast für die Haftung der Anschlussinhaber liegt erst einmal beim Rechteinhaber. Weil der Anschlussinhaber seinen Telefonanschluss in der Regel auch selbst nutzt, besteht allerdings die Vermutung der Verletzung durch den Anschlussinhaber. Die Vermutung kann entkräftet werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder den Anschluss benutzen konnten. Es  muss dann lediglich mitgeteilt werden (“sekundäre Darlegungslast”) , dass Dritte Zugriff hatten und wer diese Dritten sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zumutbar, die Mitnutzer zu dem Vorgang zu befragen und das Ergebnis der Befragung mitzuteilen.

Ist dem Anschlussinhaber also der Handelnde bekannt, hat er nur zwei Alternativen: Entweder er benennt den Handelnden, woraufhin dieser dann belangt wird – oder er schweigt und wird dann selbst verurteilt.